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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §43 Abs3 Z3 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung ausdrücklich aus § 50 Abs. 4 LDG 1984 ab. Diese Bestimmung knüpft allerdings die Gebührlichkeit einer besonderen Vergütung (gemäß Abs. 5) an das Erfordernis der Überschreitung des in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes. Da der Beschwerdeführer aber dieses Stundenausmaß unstrittig mit keiner der im Antrag angeführten Vertretungsstunden überschritten hat, kann er den behaupteten Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung schon deswegen nicht erfolgreich auf § 50 Abs. 4 LDG 1984 stützen; er wurde somit auch in dem von ihm ausschließlich geltend gemachten Recht nicht verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120077.X01Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008