RS Vwgh 2006/10/23 2003/12/0077

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Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §43 Abs3 Z3 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs4 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs5 idF 2001/I/047;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung ausdrücklich aus § 50 Abs. 4 LDG 1984 ab. Diese Bestimmung knüpft allerdings die Gebührlichkeit einer besonderen Vergütung (gemäß Abs. 5) an das Erfordernis der Überschreitung des in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes. Da der Beschwerdeführer aber dieses Stundenausmaß unstrittig mit keiner der im Antrag angeführten Vertretungsstunden überschritten hat, kann er den behaupteten Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung schon deswegen nicht erfolgreich auf § 50 Abs. 4 LDG 1984 stützen; er wurde somit auch in dem von ihm ausschließlich geltend gemachten Recht nicht verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120077.X01

Im RIS seit

10.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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