RS Vwgh 2006/10/23 2003/12/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
L22007 Landesbedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z1 idF BGBl 1972/214;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0219 E 19. November 2002 RS 4(Hier mit dem Zusatz am Ende: Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine bestimmte Tätigkeit, für die dem Beamten keine Approbationsbefugnis zukommt, schon deswegen nicht als A-wertig beurteilt werden kann. Auch hier kommt es entscheidend darauf an, ob für die Erledigung dieser Aufgabe ein Gesamtüberblick über die in einem Universitätsstudium vermittelten Kenntnisse notwendig ist, wobei der Gesichtspunkt der Entscheidungsebene in die Beurteilung der Wertigkeit der Tätigkeit einzubeziehen ist.)

Stammrechtssatz

Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungs-(gruppen-)zulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120210.X01

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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