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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs8 idF 2001/I/087;Rechtssatz
Die Auffassung, § 61 Abs. 8 GehG finde bei lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen keine Anwendung, ist unzutreffend, zumal auf die Besonderheiten solcher Schulen durch die Sonderbestimmung des § 61 Abs. 8b GehG, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung von der in Abs. 8 geregelten Vorgangsweise vorsieht, Bedacht genommen wird. In dieser Bestimmung wird der Sonderfall des Supplierens in Form eines Blockunterrichtes (mehr als drei Vertretungsstunden in einem Unterrichtsgegenstand) geregelt. Vertretungsstunden stellen nach dem Inhalt dieser Norm Unterrichtsstunden einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung dar; erst ab der vierten Vertretungsstunde pro Tag und in Form eines Blockunterrichtes soll dann die Sondernorm des § 61 Abs. 8b GehG greifen. Unter dieser Anzahl liegende Vertretungsstunden können einen solchen Anspruch - der im vorliegenden Fall unbestritten nicht vorliegt - nicht auslösen, sondern sind nach § 61 Abs. 8 leg. cit. abzugelten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2003/12/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120199.X04Im RIS seit
10.11.2006