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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 BWG ist dann gegeben, wenn aus dem BWG ersichtlich ist, dass bei der Entscheidung der Behörde über eine allfällige Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 BWG auf Rechte Dritter (vom betroffenen Kreditinstitut verschiedener Rechtsträger) Bedacht zu nehmen ist. Eine Anordnung gemäß § 70 Abs. 4 BWG greift zunächst in die Rechte des Kreditinstituts, an welches sich die Anordnung richtet, ein. Diesem kommt somit jedenfalls Parteistellung im Verfahren zu. Eine darüber hinausgehende Parteistellung dritter Personen könnte sich nach ständiger Rechtsprechung und Lehre (Hinweis Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 1102) nur ergeben, wenn aus der anwendbaren materiellen Verwaltungsvorschrift erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber individuelle Interessen wahren wollte und nicht bloß Vorschriften im öffentlichen Interesse erlassen hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X02Im RIS seit
18.01.2007