RS Vwgh 2006/10/24 2006/17/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §75;
AVG §17;
AVG §8;
BWG 1993 §5 Abs1 Z7;
BWG 1993 §70 Abs4;

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass der vom Aktionär für die Begründung der Parteistellung herangezogene Konnex zwischen dem Erfordernis des Vertrauens der Aktionäre in die Geschäftsleiter und dem Verfahren gegen die Bank nach § 70 Abs. 4 BWG wegen der Zuverlässigkeit der Geschäftsführer auch schon deshalb keine rechtliche Betroffenheit durch das Verfahren zur Erteilung des Auftrags aufzeigt, weil dieses Verfahren lediglich die Reaktion der Behörde auf ein Verhalten der Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) darstellt; die Berücksichtigung eines allfälligen Informationsinteresses der Aktionäre bezüglich dieses Verhaltens hätte bzw. hat im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Informationsmöglichkeiten Berücksichtigung zu finden bzw. gefunden und bietet das BWG keinen Anhaltspunkt dafür, in einem Verfahren nach § 70 Abs. 4 BWG eine allfällige (gesellschaftsrechtliche) Regelungslücke zu schließen. (Hier: Der Aktionär begehrt Akteneinsicht im Geschäftsleiterqualifikationsverfahren gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X05

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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