RS Vwgh 2006/10/24 2006/06/0103

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die nicht unverzügliche Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ändert nichts an der Berechtigung der Behörde, einen derartigen Auftrag zu erteilen, weil die Anzeige nach wie vor unvollständig geblieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060103.X02

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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