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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 und § 103 Steiermärkisches Baugesetz 1995 stellen auf die Eigentümerrechte ab. Als Adressat von Aufträgen nach diesen Bestimmungen kommen nach wie vor die Eigentümer bzw. die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs. 1 WEG 2002 in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/05/0330, und etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2004, Zl. 2002/06/0202, vom 14. Juli 2005, Zl. 2004/06/0021, und vom 28. März 2006, Zl. 2002/06/0157). (Hier: Der angefochtene Bescheid [mit dem im Instanzenzug den Miteigentümern eines unterkellerten, neungeschoßigen Hochhauses mit Wohnnutzung gemäß § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 und gemäß § 103 Steiermärkisches Baugesetz 1995 feuerpolizeiliche und baurechtliche Aufträge erteilt wurden] ist im vorliegenden Fall zutreffend nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern an die Miteigentümer des Hochhauses gerichtet. Die Entgegennahme der im angefochtenen Bescheid verfügten feuerpolizeilichen und baurechtlichen Aufträge gehört nicht zum Wirkungsbereich der Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060165.X01Im RIS seit
17.01.2007Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008