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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 8 AVG ausgesprochen, dass die Bestimmung, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben ist, an Hand der in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzunehmen sei (Hinweis E 24. Mai 2005, 2005/05/0014; Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT, 2006, I/1, 52). Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG hat sich daher aus dem in der Verwaltungssache anzuwendenden materiellen Recht zu ergeben.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X01Im RIS seit
18.01.2007