RS Vwgh 2006/10/24 2006/17/0143

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 8 AVG ausgesprochen, dass die Bestimmung, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben ist, an Hand der in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzunehmen sei (Hinweis E 24. Mai 2005, 2005/05/0014; Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT, 2006, I/1, 52). Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG hat sich daher aus dem in der Verwaltungssache anzuwendenden materiellen Recht zu ergeben.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X01

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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