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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/06/0019 E 24. April 1997 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Anordnungen in nach einer früheren Rechtslage ergangenen Widmungsbescheiden sind in dieser taxativen Aufzählung der Nachbarrechte nicht angeführt. Dem Nachbarn käme auch im Hinblick auf in einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder in Bebauungsrichtlinien festgelegte Straßenfluchtlinien gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht zu, weil mit derartigen Festsetzungen kein Immissionsschutz verbunden ist.)Stammrechtssatz
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 ist taxativ.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060113.X01Im RIS seit
30.11.2006