RS Vwgh 2006/10/24 2005/06/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z55;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0019 E 24. April 1997 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Anordnungen in nach einer früheren Rechtslage ergangenen Widmungsbescheiden sind in dieser taxativen Aufzählung der Nachbarrechte nicht angeführt. Dem Nachbarn käme auch im Hinblick auf in einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder in Bebauungsrichtlinien festgelegte Straßenfluchtlinien gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht zu, weil mit derartigen Festsetzungen kein Immissionsschutz verbunden ist.)

Stammrechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 ist taxativ.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060113.X01

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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