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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
In Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, Anm. 3 zu § 33 Stmk BauG in der Stammfassung wurde die Auffassung vertreten, dass angesichts des § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. a Stmk BauG in der Stammfassung, nach dem das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen war, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig waren oder an einem sonstigen Formgebrechen litten, ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Gegensatz dazu im Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139, die Ansicht vertreten, dass dem § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. a Stmk BauG in der Stammfassung durch § 13 Abs. 3 i.V.m. § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 derogiert wurde und daher § 13 Abs. 3 AVG betreffend die Verbesserung unvollständiger Anbringen auch im Anzeigeverfahren anzuwenden ist. Mit der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 wurde dieser Untersagungstatbestand wegen nicht vollständiger Unterlagen aufgehoben. Im Falle einer unvollständigen Anzeige gemäß § 33 Stmk BauG im Sinne der angeführten Novelle kommt - wie schon bisher - § 13 Abs. 3 AVG zur Anwendung, eine Derogationsproblematik besteht zwischen § 13 Abs. 3 AVG und einer Bestimmung nach dem Stmk BauG, die nach Ablauf der in § 82 Abs. 7 AVG vorgesehenen Frist (30. Juni 1998) zu Gunsten einer nach diesem Datum erlassenen Bestimmung des Stmk BauG ausfallen würde, nicht mehr.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060103.X01Im RIS seit
30.11.2006