RS Vwgh 2006/10/24 2006/06/0103

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1 lita;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

In Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, Anm. 3 zu § 33 Stmk BauG in der Stammfassung wurde die Auffassung vertreten, dass angesichts des § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. a Stmk BauG in der Stammfassung, nach dem das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen war, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig waren oder an einem sonstigen Formgebrechen litten, ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Gegensatz dazu im Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139, die Ansicht vertreten, dass dem § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. a Stmk BauG in der Stammfassung durch § 13 Abs. 3 i.V.m. § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 derogiert wurde und daher § 13 Abs. 3 AVG betreffend die Verbesserung unvollständiger Anbringen auch im Anzeigeverfahren anzuwenden ist. Mit der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 wurde dieser Untersagungstatbestand wegen nicht vollständiger Unterlagen aufgehoben. Im Falle einer unvollständigen Anzeige gemäß § 33 Stmk BauG im Sinne der angeführten Novelle kommt - wie schon bisher - § 13 Abs. 3 AVG zur Anwendung, eine Derogationsproblematik besteht zwischen § 13 Abs. 3 AVG und einer Bestimmung nach dem Stmk BauG, die nach Ablauf der in § 82 Abs. 7 AVG vorgesehenen Frist (30. Juni 1998) zu Gunsten einer nach diesem Datum erlassenen Bestimmung des Stmk BauG ausfallen würde, nicht mehr.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060103.X01

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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