RS Vwgh 2006/10/24 2005/06/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten mit rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid eine projektändernde Auflage erteilt wurde, nach der zum Nachbargebäude ein Abstand von 8 m (statt im Projekt vorgesehen von 7,8 m) einzuhalten sei, unterscheidet den vorliegenden Fall wesentlich von dem dem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0087, zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die maßgeblichen Überlegungen des angeführten Erkenntnisses, dass ein Bauwerber in Bezug auf einen Nachbarn mit einem Gebäude auf seinem Grundstück, das den Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG selbst nicht einhält, gegenüber dessen Forderungen auf Einhaltung des Gebäudeabstandes gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG geschützt werden muss, treffen im vorliegenden Beseitigungsverfahren nicht zu. Der Erst- und die Zweitmitbeteiligte hätten im Baubewilligungsverfahren diesen Schutz geltend machen müssen. Dies hat die Folge, dass dem Beschwerdeführer, da der Erst- und die Zweitmitbeteiligte ihr Gebäude rechtswidrig nicht der Baubewilligung entsprechend errichtet haben, im vorliegenden Fall das Recht auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages uneingeschränkt zusteht.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Nachbar Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060129.X01

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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