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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0068 B 19. Juni 1990 RS 4[hier nur erster Satz; hier lautet der letzte Halbsatz des ersten Satzes: "..., die in die Rechtssphäre der Partei (sozusagen fortwirkend) eingreifen (siehe den ... hg. Beschluss vom 30. September 2002, Zl. 2001/10/0232)."]Stammrechtssatz
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtsspähre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist aber nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 2. Dezember 1948, 242/46 VwSlg 612 A/1948).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060119.X01Im RIS seit
17.01.2007Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009