Index
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Verfassungsgerichtshof im in der vorliegenden Beschwerdesache ergangenen Ablehnungsbeschluss u.a. gegen die konkreten Festlegungen im Bebauungsplan im Hinblick auf die bereits bestehenden Nutzungen und im Hinblick auf das örtliche Entwicklungskonzept mit Rücksicht auf den dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraum keine Bedenken hatte. Dies gilt insbesondere auch für die im vorliegenden Fall maßgebliche Festsetzung von mindestens zwei Geschossen im Bebauungsplan. Wenn der Verordnungsgeber dabei im Lichte des Grundsatzes der möglichst sparsamen Verwendung von Grund und Boden ein bestimmtes Ausmaß der baulichen Nutzung festsetzte, kann ihm nicht entgegengetreten werden. In Bezug auf die Änderung der Widmung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Flächenwidmungsplan erachtete er das räumliche Entwicklungskonzept als einen entsprechenden Anlass zur Änderung, wie er dies in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2005, V 23/05, auch vertreten hat.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060120.X01Im RIS seit
29.11.2006