RS Vwgh 2006/10/24 2006/17/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §75;
AVG §8;
BWG 1993 §5 Abs1 Z7;
BWG 1993 §70 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Vorstände des Unternehmens das Vertrauen der Aktionäre benötigen, begründet kein rechtliches Interesse der Aktionäre im Sinn des § 8 AVG hinsichtlich sämtlicher denkbarer Verfahren, die sich auf die Vorstände beziehen. Dies gilt sowohl für Verfahren, in denen die Vorstände selbst Partei sind (etwa Verwaltungsstrafverfahren oder behördliche Verfahren, die über Antrag eines Vorstands eingeleitet wurden oder die von Amts wegen im Hinblick etwa auf die Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge gegen ein Vorstandsmitglied eingeleitet wurden) als auch für Verfahren wie das vorliegende gemäß § 70 Abs. 4 BWG, das grundsätzlich das Kreditinstitut betrifft und allenfalls in einer Anordnung gegenüber dem Kreditinstitut mündet, der Sache nach aber die Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes betrifft. Diese indirekte Betroffenheit begründet keine rechtliche Betroffenheit der Aktionäre durch das entsprechende Verfahren, das zur Erteilung des Auftrags führen kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170143.X03

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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