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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Beteiligte haben im straßenbaurechtlichen Verfahren immer nur ein eingeschränktes Mitspracherecht, in dem sie (eigene) Interessen, in denen sie sich durch das Vorhaben berührt erachten, geltend machen können. (Hier: Insbesondere stellt die mangelnde Bereitschaft eines Liegenschaftseigentümers, seiner Verpflichtung gemäß § 93 StVO nachzukommen, kein privates Interesse der Beschwerdeführer als Beteiligte im Sinn des § 47 Abs. 3 Stmk LStVwG 1964 dar.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060110.X01Im RIS seit
29.11.2006