RS Vwgh 2006/10/24 2005/06/0110

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L85006 Straßen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §8;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
StVO 1960 §93;

Rechtssatz

Beteiligte haben im straßenbaurechtlichen Verfahren immer nur ein eingeschränktes Mitspracherecht, in dem sie (eigene) Interessen, in denen sie sich durch das Vorhaben berührt erachten, geltend machen können. (Hier: Insbesondere stellt die mangelnde Bereitschaft eines Liegenschaftseigentümers, seiner Verpflichtung gemäß § 93 StVO nachzukommen, kein privates Interesse der Beschwerdeführer als Beteiligte im Sinn des § 47 Abs. 3 Stmk LStVwG 1964 dar.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060110.X01

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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