RS Vwgh 2006/10/24 2006/06/0060

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art17;
UnterstützungFG Österreicher im Ausland 1967 §12;
UnterstützungFG Österreicher im Ausland 1967 §2 Abs3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der im Bundesgesetz vom 16. November 1967, BGBl. Nr. 381/1967, vorgesehenen Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland handelt es sich um eine Unterstützung, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung im § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach dem ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung nicht besteht. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kommt nur für Angelegenheiten in Betracht, hinsichtlich derer gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Entscheidungspflicht besteht. In Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung kommt das AVG nicht zur Anwendung, es besteht daher auch keine Entscheidungspflicht in Bezug auf diesbezüglich gestellte Anträge bzw. kein Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Entscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0068). Dasselbe gilt für Aufsichtsbeschwerden an eine Aufsichtsbehörde. Auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1626, unter E. 11, 12 und 14 angeführten hg. Erkenntnisse). (Hier: Dies ist insoweit von Bedeutung, als die verfahrensgegenständliche Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde gegen das Handeln der österreichischen Vertretungsbehörde in Brasilien zu deuten ist.)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060060.X01

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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