RS Vwgh 2006/10/24 2005/06/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Stmk 1968 §1 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/06/0102 2005/06/0103 2005/06/0106 2005/06/0105 2005/06/0104

Rechtssatz

Nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 stellte das Nichtvorliegen einer Hochwassergefährdung eine Voraussetzung für die Erteilung einer Widmungsbewilligung dar. Das bedeutete aber nicht, dass die Baubehörde in jedem Fall einen entsprechenden Sachverständigen für die Frage der Hochwassergefährdung eines Baugrundstückes beizuziehen hatte. Dies hatte nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für die Annahme einer Hochwassergefährdung zu erfolgen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungPlanung Widmung BauRallg3Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietVerhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060101.X02

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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