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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §119 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Abgabentatbestand, für den ursprünglich eine Haftung vorgesehen war, vor dem Außerkrafttreten der Stmk BauO 1968 verwirklicht wurde (und der Vorschreibungsbescheid vor diesem Zeitpunkt erging), bedeutet nicht, dass damit auch die zeitlich unbefristete Anwendung der Haftungsbestimmungen auch auf Sachverhalte, die sich nach Außerkrafttreten der Haftungsbestimmung ereignen, möglich wäre. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist vielmehr - sofern keine Übergangsbestimmungen bestehen - auch für die Geltendmachung der Haftung für eine Abgabe ganz allgemein maßgebend, welche Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Haftungstatbestandes gegolten hat (Hinweis E 19. Februar 1991, 90/08/0177, VwSlg 13384 A/1991). Eine Rechtsvorschrift, die die "Haftungspflicht begründet" im Sinne des § 172 Stmk LAO stand zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigentums an der von der Baubewilligung betroffenen Liegenschaft durch die zur Haftung für den Aufschließungsbeitrag herangezogene beschwerdeführende Partei nicht (mehr) in Kraft.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003170321.X02Im RIS seit
18.01.2007