RS Vwgh 2006/10/24 2003/17/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Stmk 1968 §6a;
LAO Stmk 1963 §172;
LAO Stmk 1963 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst im Anwendungsbereich der Stmk BauO 1968 ist die Ansicht, nach § 6a Stmk BauO 1968 entfalte ein gegenüber dem früheren Grundeigentümer erlassener Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem neuen Eigentümer gegenüber dingliche Wirkung, unzutreffend. Läge tatsächlich ein Bescheid mit dinglicher Wirkung vor, bedürfte es nicht der Erlassung eines Haftungsbescheides. Zur Begründung der Zulässigkeit eines Haftungsbescheides ist der Hinweis auf eine angebliche dingliche Wirkung eines Abgabenvorschreibungsbescheides jedenfalls ungeeignet. Die Haftung gegenüber dem neuen Eigentümer ist (Hinweis E 11. März 1983, 17/2747/80) mittels Haftungsbescheid nach § 172 Stmk LAO geltend zu machen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003170321.X03

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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