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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BauO Stmk 1968 §6a;Rechtssatz
Selbst im Anwendungsbereich der Stmk BauO 1968 ist die Ansicht, nach § 6a Stmk BauO 1968 entfalte ein gegenüber dem früheren Grundeigentümer erlassener Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem neuen Eigentümer gegenüber dingliche Wirkung, unzutreffend. Läge tatsächlich ein Bescheid mit dinglicher Wirkung vor, bedürfte es nicht der Erlassung eines Haftungsbescheides. Zur Begründung der Zulässigkeit eines Haftungsbescheides ist der Hinweis auf eine angebliche dingliche Wirkung eines Abgabenvorschreibungsbescheides jedenfalls ungeeignet. Die Haftung gegenüber dem neuen Eigentümer ist (Hinweis E 11. März 1983, 17/2747/80) mittels Haftungsbescheid nach § 172 Stmk LAO geltend zu machen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003170321.X03Im RIS seit
18.01.2007