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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs6;Rechtssatz
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 wurde aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen das IESG dahingehend geändert, dass auch leitende Angestellte unter das IESG fallen und in Zukunft nur noch solche Geschäftsführer aus dessen Geltungsbereich ausgenommen sind, die in keinem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen. Rechtstechnisch wurde dies dadurch bewerkstelligt, dass die GmbH-Geschäftsführer und die leitenden Angestellten im Katalog der Personen ohne Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld (§ 1 Abs. 6 IESG) nicht mehr enthalten sind (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 946 BlgNR 22.GP, S. 7). Hinsichtlich der Erweiterung des Kreises der geschützten Personen um die leitenden Angestellten war es wegen der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des bisherigen Ausschlusses erforderlich gewesen, diese rückwirkend mit 1. Mai 1995, dem seinerzeitigen Wirksamkeitsbeginn dieser Ausschlussregelung, in Kraft zu setzen. Zur Vermeidung von unterjährigen Veränderungen bei den Lohnbuchhaltungen der Arbeitgeber und den beitragseinhebenden Stellen sollte aber unabhängig davon der Zuschlag zur Finanzierung der Aufwendungen nach dem IESG für die GmbH-Geschäftsführer und die leitenden Angestellten erst ab Jänner 2006 eingehoben werden (siehe die genannten Erläuterungen, S. 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006080031.X01Im RIS seit
05.12.2006