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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22;Rechtssatz
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die (die Versicherungsgrenzen übersteigenden) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080205.X01Im RIS seit
05.12.2006