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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5;Beachte
Besprechung in:Wobl 3/2007, S 88-90;Rechtssatz
Zum "Wert" des Bestandvertrages zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen; für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG ist nicht entscheidend, dass die Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160111.X04Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013