Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/21/0038Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/02/0230 E 19. November 2004 RS 1Stammrechtssatz
Der Berufungsverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Berufung einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Berufungsverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Allerdings ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210037.X01Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016