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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/16/0165 2006/16/0166 2006/16/0167 2006/16/0168 2006/16/0169 2006/16/0170 2006/16/0177 2006/16/0172 2006/16/0173 2006/16/0174 2006/16/0175 2006/16/0176 2006/16/0171Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0237 B 6. November 2002 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung ua ausgeschlossen, wenn ein Verhalten vorliegt, das den minderen Grad eines Versehens (= leichte Fahrlässigkeit) überschreitet. Nach ständiger hg. Judikatur ist dabei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (Hinweis E 27. Jänner 1999, 98/16/0290; E 7. Juni 2000, 99/01/0337). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung dieses strengeren Maßstabes das Vorbringen zu beurteilen, der geschäftsführende Gesellschafter der steuerlichen Vertreterin des Beschwerdeführers habe die sechs-wöchige Beschwerdefrist durch "sechsmaliges Umblättern" in seinem Terminkalender fixiert, wobei es ihm passiert sei, dass er statt einer Kalenderseite "zwei erwischte". Dieser Fall ist dem mit hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 99/03/0029, entschiedenen Fall vergleichbar, in dem es um "Hörfehler oder andere Fehler und Missverständnisse" ging, die nie auszuschließen sind. Ebenso wie dort das Treffen geeigneter Maßnahmen gefordert wurde, um derartige Fehler auszuschließen, muss hier verlangt werden, dass die durch das bloße Umblättern von Kalenderseiten vorgenommene Ermittlung des Endes der Beschwerdefrist (wobei immer Fehler wie der behauptete unterlaufen können) durch eine andere geeignete, zumutbare Maßnahme kontrolliert wird, zB durch das rechnerische Ermitteln des Endes der Beschwerdefrist im Wege der Verwendung der Anzahl von 42 Tagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160164.X01Im RIS seit
08.03.2007Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008