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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0202 E 19. April 2006 RS 4(Hier zweiter Satz: Nur bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellem Schwerpunkt ist im Zweifel auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen.)Stammrechtssatz
Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150148.X02Im RIS seit
30.11.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012