RS Vwgh 2006/10/25 2004/15/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0202 E 19. April 2006 RS 4(Hier zweiter Satz: Nur bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellem Schwerpunkt ist im Zweifel auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen.)

Stammrechtssatz

Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150148.X02

Im RIS seit

30.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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