TE Vfgh Erkenntnis 1984/9/22 B634/80

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Veröffentlicht am 22.09.1984
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Nö BauO §118 Abs8
Nö BauO §118 Abs9
Nö ROG 1976 §19 Abs4

Leitsatz

Nö. Bauordnung 1976; Verweisung von Anrainereinwendungen hinsichtlich allfälliger Flurschäden und Verschmutzungen auf den anrainenden Grundstücken auf den Zivilrechtsweg; keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte iS des §118 Abs8 und 9; kein Entzug des gesetzlichen Richters; Abweisung von Anrainereinwendungen hinsichtlich Lärmbelästigung und der Erforderlichkeit der baulichen Anlagen für die Nutzung der als "Grünland-Sport" gewidmeten Bauflächen iS des §19 Abs4 Nö. RaumOG 1976 iVm. §118 Nö. BauO 1976; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmünd als Baubehörde erster Instanz vom 3. Juni 1980 wurde der F A GesmbH gemäß §100 iVm. §92 Abs1 Z1, 2 und 7 Nö. Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0, (Nö. BauO) die "Bewilligung zum Neubau eines Freizeitzentrums, bestehend aus: Buffetgebäude, Kabinentrakt, Schwimmbecken mit Kinderplantschbecken und Tennisplätzen sowie Abbruch des derzeit bestehenden Kabinengebäudes und der bestehenden WC-Anlage" auf näher umschriebenen Grundstücken der KG Gmünd erteilt.

Bezüglich des Einwandes der Bf. als Anrainerin, "daß durch das Bauvorhaben eventuelle Flurschäden und Verschmutzung auf ihren anrainenden Grundstücken (Parzellen Nr. ... und .../1, KG Gmünd) entstehen" könnten, wurde diese auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Einwand, daß durch das Bauvorhaben auf den genannten Grundstücken eine Lärmbelästigung entstehe, wurde als unbegründet abgewiesen.

b) Mit dem Bescheid vom 22. Juli 1980 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmünd die von der Bf. erhobene Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß sich die Berufungsbehörde aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Meinung der Bf. nicht anschließen könne, daß durch die von ihr befürchteten Flurschäden und Vermutzungen (innerhalb der Bauzeit durch Bauschutt oder durch Abfälle während des Betriebes der in den bewilligten Baulichkeiten vorhandenen Anlagen) auf ihren Anrainergrundstücken subjektiv-öffentliche Rechte iS des §118 Abs9 Nö. BauO 1976 verletzt wurden. Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei daher zu Recht erfolgt.

Die Einwendungen hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelästigung seien durch das Gutachten des Stadtarztes entkräftet. Der Bf. sei es nicht gelungen, durch ein anderes, entsprechend begründetes Sachverständigengutachten das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen zu widerlegen.

Schon bei der Bauverhandlung am 5. Mai 1980 habe der technische Amtssachverständige der Stadtgemeinde Gmünd darauf hingewiesen, daß nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Gmünd sowohl die Grundstücke, auf denen das Freizeitzentrum errichtet werden sollte, als auch die Grundstücke der Bf. die Nutzung "Gsp-Grünland, Sport- und Erholungsflächen" aufwiesen. Nach §29 Abs2 Nö. Raumordnungsgesetz 1976 (Nö. RaumOG 1976) sei die besondere Nutzung von im Grünland gelegenen Flächen (zB Sport- und Erholungsflächen) im Flächenwidmungsplan auszuweisen. Auf solchen Flächen dürften gemäß §19 Abs4 Nö. RaumOG 1976 nur Neubauten errichtet werden, wenn sie der ausgewiesenen Nutzungsart entsprächen. Dies sei beim gegenständlichen Bauvorhaben der Fall. Ein Buffetgebäude mit entsprechenden Möglichkeiten der Freizeitgestaltung (zB Diskothek), ein Kabinentrakt, Schwimmbecken und Tennisplätze gehörten zu den Sport- und Erholungsflächen und stellten zweifellos Neubauten dar, die gemäß §19 Abs4 Nö. RaumOG 1976 auf als "Grünland; Sport- und Erholungsflächen" gewidmeten Grundstücken gebaut werden dürften. Hingegen sei die Meinung der Bf., ihre Parzellen Nr. ... und .../1, die eine ebensolche Widmung aufwiesen, würden ein Bauland darstellen, nicht zutreffend.

c) Die von der Bf. gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 22. Juli 1980 erhobene Vorstellung hat die Nö. Landesregierung mit dem Bescheid vom 20. Oktober 1980 gemäß §61 Abs3 der Nö. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist nach dem Hinweis auf die Bestimmungen des §118 Abs8 und 9 Nö. BauOG 1976 wie folgt begründet:

"Die Aufsichtsbehörde hat somit die von der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwendungen zunächst daraufhin zu prüfen, ob sie sich auf in diesem Verfahren anzuwendende materiell-rechtliche Vorschriften zu stützen vermögen, die unter den zuvor angeführten rechtlichen Gesichtspunkten ein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht begründen (vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20. November 1973, SlgNF 8501/A, und vom 23. Juni 1978, Z 1545/77). Im vorliegenden Falle kann sich die Aufsichtsbehörde der Rechtsmeinung der Einschreiterin, daß eventuell eintretende Flurschäden und Verschmutzungen auf dem Anrainergrundstück unter die im §118 Abs9 der Nö. Bauordnung 1976 angeführten subjektiv-öffentlichen Anrainerrecht zu subsumieren seien, nicht anschließen. Ein derartiges subjektiv-öffentliches Anrainerrecht ergibt sich weder aus der Nö. Bauordnung 1976 noch aus einer anderen Baurechtsnorm. Die Beschwerdeführerin vermochte auch eine solche Norm nicht zu nennen. Die Verweisung dieser Einwendungen auf den Zivilrechtsweg entspricht daher der derzeit geltenden Rechtslage.

Aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Gmünd ist ersichtlich, daß sowohl das Grundstück der Bauwerberin als auch jenes der Beschwerdeführerin im 'Grünland-Sport' ausgewiesen ist. Zur Einwendung hinsichtlich einer unzumutbaren Lärmbelästigung wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1973, Z 1340/72, verwiesen, wonach die Nö. Bauordnung nur insoweit subjektiv-öffentliche Anrainerrechte gewährleistet, als in diesem Gesetz selbst oder in einem seiner Nebengesetze materielle Verwaltungsvorschriften enthalten sind, aus denen solche Rechte abgeleitet werden können. Hinsichtlich der im Grünland zulässigen Neu-, Zu- und Umbauten besagt der hiefür maßgebende §19 Abs4 des Nö. Raumordnungsgesetzes 1976 lediglich, daß diese für die Nutzung - wozu zufolge des Abs2 des angeführten Paragraphen auch Sportstätten (Spiel- und Sportzwecke) gehören - erforderlich sein müssen. Ein gesetzlicher Schutz der Anrainer vor übermäßigem Lärm hingegen ist weder in dieser noch in einer anderen für das Grünland anwendbaren Bestimmung enthalten. Auch die Beschwerdeführerin vermochte demgemäß eine solche Norm nicht zu benennen. Daher ist in Gebieten, die im 'Grünland' gewidmet sind, im Geltungsbereich der Nö. Bauordnung und des Nö. Raumordnungsgesetzes ein Schutz der Anrainer vor Immissionen nicht gewährleistet. Bei dieser rechtlichen Situation war die Berufungsbehörde weder verhalten, das Ausmaß des durch die geplanten Bauwerke erzeugten Lärms festzustellen, noch sich auch über die Frage ein Urteil zu bilden, ob dieser Lärm der Anrainerin zumutbar sei. Auch in dieser Hinsicht ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

Der Einwand der Einschreiterin, daß das gegenständliche Bauvorhaben, insbesondere das Restaurant und die Diskothek, zur Nutzung der im 'Grünland-Sport' ausgewiesenen Grundstücke nicht erforderlich sei, wird entgegengehalten, daß gemäß §19 Abs4 Nö. Raumordnungsgesetz 1976 im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden dürfen, wenn sie für die Nutzung nach Abs2 desselben Paragraphen erforderlich sind. In der zuletzt angeführten Vorschrift sind - auch im Zusammenhalt mit dem übrigen Gesetzesinhalt - keine Merkmale enthalten, durch die das räumliche Naheverhältnis (§118 Abs9 der Nö. Bauordnung 1976) berührt wird. Die 'Erforderlichkeit' im Sinne des §19 Abs4 Nö. Raumordnungsgesetz 1976 ist vielmehr allein im Verhältnis zur - im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen - Grünlandnutzung zu beurteilen. Mögliche Einwirkungen der Baulichkeit - welcher Art immer - auf die Umgebung haben bei Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht zu bleiben. Demzufolge dient die Vorschrift des §19 Abs4 Nö. Raumordnungsgesetz 1976 ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Die in Rede stehende Einwendung der Einschreiterin hatte somit kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht zum Gegenstand. Es erübrigt sich daher, auf die bezugnehmenden Ausführungen der Vorstellungswerberin näher einzugehen (vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20. Dezember 1978, Z 1652/77 und 1713/77).

Zur Einwendung der Einschreiterin, daß die im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmünd vom 3. Juni 1980 angeführten Baulichkeiten mit denen in der Niederschrift, der Baubeschreibung und den Bauplänen nicht übereinstimmen, wird festgestellt, daß diese Einwendungen im ordentlichen Verfahren vor den Gemeindebehörden nicht vorgebracht wurden und sich die Berufungsbehörde damit nicht auseinandersetzen konnte.

Zur Information wird der Einschreiterin mitgeteilt, daß die Behebung eines mit einer Vorstellung angefochtenen Bescheides die Verletzung eines materiellen Rechtes oder wenigstens die Verletzung eines Verfahrensrechtes voraussetzt, dessen Beachtung eine im Spruch dem Vorstellungswerber gegenüber anders lautende Entscheidung zur Folge haben hätte können (siehe zum Beispiel das Erkenntnis des VwGH vom 27. Jänner 1969, Z 1772/67, und das Erkenntnis vom 5. Oktober 1970, Z 642/70). Im übrigen ist im gegenständlichen Fall die genaue Beschreibung und Darstellung des Bauvorhabens aus der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 5. Mai 1980, die zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, der Baubeschreibung und aus den Einreichplänen ersichtlich. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde haben die Baubehörden der Stadtgemeinde Gmünd somit nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie im Hinblick auf die vorstehend angeführten Umstände die beantragte Baubewilligung erteilt haben."

2. Gegen den Bescheid der Nö. Landesregierung vom 20. Oktober 1980 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. a) Im Baubewilligungsverfahren genießen zufolge des §118 Abs8 Nö. BauO 1976 als Anrainer die Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß §8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Nach §118 Abs9 Nö. BauO 1976 werden subjektivöffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, die nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über 1. den Brandschutz, 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können,

3.

die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung,

4.

die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

b) Die Bf. erhebt Einwendungen gegen ein im Grünland nach den Bestimmungen des §19 Nö. RaumOG 1976, LGBl. 8000-1, vorgesehenes Bauvorhaben.

Diese Bestimmung lautet:

"§19

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse sind für Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für Grüngürtel, für Schutzhäuser, für im Grünland erhaltenswerte Bauten, für Materialgewinnungsstätten und dazugehörige Deponien, für Gärtnereien und Kleingärten, für Sportstätten, für Friedhöfe und Parkanlagen, für Campingplätze, für Müllablagerungsplätze und Lagerplätze aller Art bestimmt sind, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Alle Flächen des Grünlandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, nicht familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen und nicht Ödland sind, müssen im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden.

(3) Bei der Widmung einer Fläche als Materialgewinnungsstätte hat die Gemeinde die Folgenutzungsart auszuweisen, die nach Erschöpfung des Materialvorkommens eintreten muß.

(4) Im Grünland dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für eine Nutzung nach Abs2 erforderlich sind.

(5) Bauten zur Energie- und Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung sowie fernmeldetechnische Anlagen können in allen Teilen des Grünlandes vorgesehen werden."

c) Bedenken, daß die angeführten und die sonstigen bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften verfassungswidrig wären, sind in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden. Im Verfahren vor dem VfGH sind unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles solche Bedenken nicht entstanden.

2. Die von der Bf. behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter könnte im gegebenen Zusammenhang nur vorliegen, wenn die bel. Beh. bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht wahrgenommen hätte, daß die Baubehörden entgegen dem Gesetz der Bf. eine ihr zustehende Sachentscheidung verweigert haben.

Eine solche Verweigerung liegt insoweit vor, als über die Einwendung der Bf., wonach sie durch allfällige Flurschäden und Verschmutzungen auf ihren anrainenden Grundstücken in subjektiven Rechten verletzt würde, nicht abgesprochen wurde, sondern diese Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird hiezu ausgeführt, daß sich ein von der Bf. behauptetes subjektiv-öffentliches Anrainerrecht weder aus der Nö. BauO 1976 noch aus einer anderen Baurechtsnorm ergebe. Die Verweisung dieser Einwendung auf den Zivilrechtsweg entspreche daher der derzeit geltenden Rechtslage.

Der VfGH vermag dieser Auffassung der bel. Beh. nicht entgegenzutreten. Für diese bestand keine Veranlassung, der von der Bf. gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobenen Vorstellung wegen der Verweigerung einer Sachentscheidung Folge zu geben. Da somit der Bescheid insoweit der Rechtslage entspricht, ist die Bf. durch ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden. Insoweit ist es auch ausgeschlossen, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde (vgl. VfSlg. 9550/1982).

3. Die in der Beschwerde behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes könnte bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur vorliegen, wenn die bel. Beh. den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte (vgl. zB VfSlg. 8856/1980, 9015/1981)

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere iVm. einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980, 9187/1981).

Die bel. Beh. ist nach der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die durch §19 Abs4 Nö. RaumOG 1976 iVm. §118 Abs9 Nö. BauO 1976 bestimmte Rechtslage zur Auffassung gelangt, daß durch die Behandlung der Einwendung der Bf. sowohl hinsichtlich der Lärmbelästigung als auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der baulichen Anlagen für die Nutzung der als "Grünland-Sport" gewidmeten Bauflächen ihre subjektiven Anrainerrechte nicht verletzt wurden.

Umstände, nach denen die bel. Beh. in einem eine Gleichheitsverletzung bewirkenden Verhalten zu diesem Ergebnis gekommen wäre, vermag der VfGH nicht zu erkennen. Ob sie das Gesetz dabei auch richtig angewendet hat, ist nicht vom VfGH, sondern vom VwGH zu prüfen.

Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.

4. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt nicht vor, weil es sich bei den Anrainerrechten nach den baurechtlichen Vorschriften iS der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 8113/1977) um der Sphäre des öffentlichen Rechtes angehörende, und nicht um private Vermögensrechte handelt.

5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte, Rechte subjektive, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B634.1980

Dokumentnummer

JFT_10159078_80B00634_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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