RS Vwgh 2006/10/25 2006/15/0242

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §275;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303a Abs1 litd;
BAO §303a Abs2;

Rechtssatz

Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln führt nur dann zur Wiederaufnahme, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Bei Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Partei darzulegen, dass sie an der bisherigen Nichtgeltendmachung der Tatsachen und Beweismittel kein grobes Verschulden trifft. Die Partei hat im Allgemeinen auch noch im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit, die ihr bekannten Tatsachen oder ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen. Ein schuldhaftes Verhalten der Partei an der Nichtgeltendmachung der Tatsachen und Beweismittel muss daher im wiederaufzunehmenden Verfahren bis zur Bescheiderlassung vorgelegen sein. Ein schuldhaftes Verhalten der Partei nach Bescheiderlassung ist für diesen Wiederaufnahmeantrag unerheblich. Der Auftrag an die Partei, Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich des Zeitraumes zwischen Bescheidzustellung und Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme notwendig sind, vorzubringen, entspricht somit nicht dem Gesetz. Die Rechtmäßigkeit eines Zurücknahmebescheides setzt einen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag voraus (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 275 Tz 20).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150242.X01

Im RIS seit

15.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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