RS Vwgh 2006/10/25 2004/15/0065

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;

Rechtssatz

Den Abgabepflichtigen trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2006/13/0100, 0101). Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufklärung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Die Partei hat diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot. Verletzt die Partei diese ihre "erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so kann das dadurch bedingte Aufklärungsdefizit nicht der Abgabenbehörde als Verfahrensmangel angelastet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150065.X03

Im RIS seit

30.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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