RS Vwgh 2006/10/25 2001/03/0363

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhC Z5;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
32000R0609 Nov-31994R3298;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0002 E 28. März 2006 RS 3(Hier mit dem Zusatz: Hiezu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seines Arbeitgebers zu verlassen [vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0099, sowie vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0046], ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen.)

Stammrechtssatz

Die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem sind gemeinschaftsrechtlicher Natur. Das Ökopunktesystem basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dem Beschuldigten wäre es vielmehr oblegen, sich etwa durch eine Anfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder auf andere geeignete Weise über den aktuellen Stand der für die Durchführung einer Transitfahrt in Österreich maßgebenden Vorschriften zu informieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001030363.X04

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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