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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Die Übereignung eines Betriebes liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Welche Wirtschaftsgüter die wesentlichen Grundlagen bilden, hängt vom jeweiligen Betriebstypus ab (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2004, 2003/13/0161). Für die Haftung ist entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage versetzen, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen den übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, 99/16/0465).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005150065.X02Im RIS seit
14.12.2006