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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Für ihren Bestand kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr aus Tätigkeiten stammen, die (zeitlich) im selben Kalenderjahr liegen. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080205.X02Im RIS seit
05.12.2006