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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 236 BAO bietet keine Handhabe dafür, dem Abgabepflichtigen Schäden auszugleichen, die ihm im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit zugefügt wurden oder die auf Gesetzesbestimmungen zurückzuführen sind, welche mit der Abgabenerhebung selbst in keinem Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150259.X03Im RIS seit
22.11.2006