RS Vwgh 2006/10/25 2004/08/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1 lita;
BSVG Anl2 idF 2002/I/003;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4 Z1;
LAG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die landwirtschaftliche (Ur)Produktion iSd § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 bzw. iSd § 2 Abs. 3 Z. 2 Gewerbeordnung 1994, also "das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse", umfasst nicht auch die Schlachtung der Nutztiere und deren Zerteilung durch den Landwirt selbst (oder - gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 - durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren) (vgl. das zu § 2 Abs. 3 Z. 2 Gewerbeordnung 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0147). Diese Tätigkeiten bilden vielmehr ein Nebengewerbe iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a BSVG iVm § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 Z. 1 Gewerbeordnung 1994; sie sind als "Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" iSd Z. 3.1.2 der Anlage 2 zum BSVG anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080046.X02

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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