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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/04/0008 E 22. Februar 1994 RS 2Stammrechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde hat das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden; eine gesetzliche Änderung des Instanzenzuges während des Laufes eines anhängigen Verfahrens ist von der Verwaltungsbehörde zu beachten (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Es ist daher auch die Beurteilung, ob die belangte Behörde zu einer meritorischen Berufungsentscheidung zuständig ist, nach den im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltenden Verfahrensvorschriften zu treffen (Hinweis: Ringhofer, Österr Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, E 165 ff zu § 66).
Schlagworte
Instanzenzug Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080051.X01Im RIS seit
18.01.2007