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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/16/0063 E 12. November 1997 RS 3 (Hier: Wesentlich für eine solche Einbeziehung ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht.)Stammrechtssatz
Für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG ist nicht entscheidend, daß diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160112.X01Im RIS seit
18.01.2007