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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellender Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Fall der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleibt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 89/08/0211). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenüber der hier anzuwendenden Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 4 ASVG gleich gelagerten Haftungsbestimmung des § 14 BAO zählen bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien, das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1990, Zl. 90/14/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080256.X01Im RIS seit
17.01.2007