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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Ktn. Fischereigesetz 1951; Änderung einer Eintragung im Fischereikataster durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung; Willkür durch völliges Verkennen der RechtslageSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Mit Schreiben vom 22. April 1979 stellte F P, Dellach, (die beteiligte Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau den Antrag auf Richtigstellung der Eintragung des Fischereiberechtigten im Katasterblatt Nr. 3 des bei der genannten Bezirkshauptmannschaft geführten Fischereikatasters. Im Zeitpunkt der Antragstellung waren in dieser Eintragung (in Spalte 1) als Fischereiberechtigte "F P und K K, geb. P, Dellach i. Drautal" angeführt. Die Spalte 3 "Titel des Fischereirechtes" enthielt die Eintragung: "Kauf 1918 und 1919".
b) Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal vom 12. September 1979 wurde "gemäß ArtI und IV Abs1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. 12. 1931, LGBl. Nr. 66/31 (2. Durchführungsverordnung zum Fischereigesetz) ... die Eintragung hinsichtlich der Fischereiberechtigten im Fischereikatasterblatt Nr. 3 des bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau aufliegenden Fischereikatasters dahingehend berichtigt, daß die Worte 'K K, geborene P' gestrichen" wurden.
c) Der von der Bf. K K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal vom 12. September 1979 erhobenen Berufung hat die Ktn. Landesregierung mit dem Bescheid vom 30. September 1980 gemäß §66 Abs4 AVG 1950 keine Folge gegeben.
In der Begründung des Bescheides wird darauf verwiesen, daß die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau gemäß §8 Fischereigesetz 1951, LGBl. 43/1951, (Wiederverlautbarung des Fischereigesetzes LGBl. 35/1931; Nov.: LGBl. 18/1954 und 7/1960) iZm. ArtI Abs2 der V der Ktn. Landesregierung, LGBl. 66/1931, den Aufruf an alle Fischereirechtsbesitzer innerhalb des Verwaltungsbezirkes Spittal/Drau gerichtet hat, binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung, alle ihre Fischereirechte nach dem neuesten Stand bei der nach dem Wohnorte bzw. der Lage des Fischereigewässers zuständigen Gemeinde oder direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau unter Anführung der genau zu bezeichnenden Wasserstrecken (Flächen) und des Besitztitels schriftlich oder mittels der bei den zuständigen Gemeinden aufliegenden Anmeldeblätter in zweifacher Ausfertigung für den Fischereikataster anzumelden.
Am 30. Juli 1957 seien die vorgesehenen Neufassungen für den Fischereikataster bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau zur allgemeinen Einsicht mit dem Hinweis aufgelegt worden, daß Einwendungen gegen die Eintragungen bis spätestens 4. September 1957 erhoben werden könnten.
Als Ergebnis dieses Verfahrens seien als Fischereiberechtigte "F P und K K, geb. P, Dellach im Drautal" eingetragen worden, wobei als Rechtstitel "Kauf 1918 bis 1919" aufscheine.
Sodann wird ausgeführt, daß das mit dem "Kaufvertrag 1918 - 1919" erworbene Fischereirecht mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers zur Gänze auf die beteiligte Partei des Beschwerdeverfahrens F P (jun.) übergegangen sei. Dieser habe mit einem in einem Notariatsakt vom 5. September 1942 enthaltenen "Überlassungsvertrag" in seinem Eigentum stehende Liegenschaften zur Hälfte an K K übertragen. Die Genannte leite aus diesem Vertrag ab, daß auch das Fischereirecht zur Hälfte auf sie übertragen worden sei, was insbesondere aus Punkt 2 hervorgehe, in dem das Fischereirecht mit 650 RM bewertet sei.
Vom Antragsteller (der beteiligten Partei) sei jedoch dagegen eingewendet worden, daß eine Übertragung des Fischereirechtes niemals stattgefunden habe, und zwar weder anläßlich der Errichtung des angeführten Überlassungsvertrages zwischen ihm und der Berufungswerberin (Bf.), noch anläßlich einer später erfolgten Realteilung.
Sodann lautet die Begründung:
"Gemäß §2 Abs3 leg. cit. sind zur Entscheidung von Streitigkeiten über Erwerb und Besitz von Fischereirechten die ordentlichen Gerichte zuständig.
Bei der gegebenen Rechtslage war somit durch die zur Entscheidung berufene Behörde zu prüfen, inwieweit ein unbestrittener Rechtstitel gemäß §2 Abs1 leg. cit. vorliegt. Das Ermittlungsverfahren hat in dieser Hinsicht ergeben, daß ein solcher zweifelsfrei - dies bleibt von beiden Parteien unbestritten - für den Antragsteller F P junior vorhanden ist. Darüber zu befinden, ob eine rechtmäßige Übertragung der Hälfte des Fischereirechtes aus Anlaß der Errichtung des Überlassungsvertrages, einer später erfolgten Realteilung oder aus welchem Rechtsgrunde immer, schriftlich oder mündlich, wie es die Berufungswerberin anführt, erfolgt ist, ist die gefertigte Behörde nicht berechtigt. Hiefür sind gemäß §2 Abs3 leg. cit. die ordentlichen Gerichte berufen.
Wenn die Berufungswerberin schließlich darüber hinaus der Ansicht ist, daß bei Ausübung der Fischerei durch 37 Jahre hindurch Ersitzung des Fischereirechtes vorliege, muß gesagt werden, daß auch bei Prüfung dieser Frage die oben erwähnten Bestimmungen des §2 Abs3 leg. cit. anzuwenden sind, und es nicht Angelegenheit der Berufungsbehörde ist, über das Vorliegen einer rechtmäßigen Ersitzung des Fischereirechtes zu entscheiden.
Schließlich muß auch die Ansicht der Berufungswerberin zurückgewiesen werden, wonach im gegenständlichen Fall für eine Streichung aus dem Fischereikataster eine gerichtliche Entscheidung notwendig wäre, denn, wie erwähnt, liegt schon die Voraussetzung für eine rechtmäßige Eintragung in den Fischereikataster mangels eines Titels nicht vor. Eine Eintragung ohne einen Rechtstitel, wie sie die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau im Fall der Berufungswerberin vorgenommen hat, kann aber nicht rechtens sein. Zumindest bietet das Fischereigesetz keine Handhabe dafür, daß durch eine einmal zu Unrecht erfolgte Eintragung in einen Fischereikataster Recht entsteht. Da jedenfalls die Eintragung in den Fischereikataster ohne Rechtstitel erfolgte, kann durch eine Streichung der Berufungswerberin als Fischereiberechtigte aus dem Fischereikataster entgegen ihrer Ansicht gar kein Recht genommen werden. Es handelt sich im vorliegenden Fall lediglich um die bescheidmäßige Beseitigung der Unrichtigkeit einer Eintragung im Fischereikataster im Sinne des ArtIV der 2. Durchführungsverordnung zum Kärntner Fischereigesetz, LGBl. Nr. 66/1931."
2. Gegen den Bescheid der Ktn. Landesregierung vom 30. September 1980 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Die Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein. Stelle sich heraus, daß die Durchführungsverordnung zum Ktn. Fischereigesetz, LGBl. 66/1931, verfassungswidrig sei, so sei die Bf. auch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat F P jun. geltend gemacht, daß das im Katasterblatt Nr. 3 des bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau geführten Fischereikatasters eingetragene Fischereirecht ihm allein zustehe und daß ein solches der ebenfalls im Katasterblatt eingetragenen Bf. nicht zukomme. Es ist damit ein Streit über den Besitz eines Fischereirechtes entstanden.
Nach §2 Abs3 Fischereigesetz 1951 sind zur Entscheidung von Streitigkeiten über Erwerb und Besitz von Fischereirechten die ordentlichen Gerichte zuständig.
Über die Führung des Fischereikatasters bestimmt §8 des Fischereigesetzes folgendes:
"(1) Alle Fischereirechte im Lande sind von den Bezirksverwaltungsbehörden in einem Fischereikataster vorzumerken. Nähere Weisungen hierüber erläßt die Landesregierung durch Verordnung."
Abs1 und 4 des ArtI der V betreffend Durchführungsbestimmungen zu Abschn. I des Ktn. Fischereigesetzes, LGBl. 66/1931, lauten:
"(1) Die Fischereirechte sind von den Bezirksverwaltungsbehörden nach einer Gewässerkarte, und zwar für stehende und fließende Gewässer getrennt, bei letzteren nach Fluß(Bach)läufen und in der Richtung des Wasserlaufes geordnet, auf losen Blättern vorzumerken und stets in Übereinstimmung mit der jeweiligen Rechts- und Sachlage zu führen.
...
(4) In Streitfällen oder wenn Zweifel über die Rechtmäßigkeit angemeldeter Fischereirechte bestehen, sind sämtliche widerstreitenden Anmeldungen im Kataster vorläufig gemeinsam vorzumerken."
Gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Ktn. Fischereigesetz sind unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles Bedenken nicht entstanden.
2. Entgegen der Anordnung des ArtI Abs4 der V LGBl. 66/1931 hat die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau im Bescheid vom 12. September 1979 die Streichung der Eintragung "K K, geborene P" verfügt und demnach, anstatt im entstandenen Streitfall "sämtliche widerstreitenden Anmeldungen im Kataster vorläufig gemeinsam vorzumerken", eine Änderung einer Eintragung im Fischereikataster vorgenommen, die nicht durch eine Entscheidung des zuständigen Gerichtes begründet ist.
3. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut und den offenkundigen Sinn der angeführten Bestimmung des ArtI Abs4 der Durchführungsverordnung ist dieses Vorgehen der bel. Beh. als ein völliges Verkennen der Rechtslage und damit als willkürliches Verhalten der Behörde zu beurteilen, durch das iS der ständigen Rechtsprechung des VfGH das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wird (vgl. zB VfSlg. 8783/1980, 9024/1981).
In diesem Recht ist die Bf. durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden. Dieser war daher aufzuheben, ohne daß auf die Behauptungen der Bf. über die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingegangen werden mußte.
Schlagworte
FischereiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B579.1980Dokumentnummer
JFT_10159078_80B00579_00