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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/06/0262 E 9. März 1993 RS 4(hier ohne Zusatz betreffend die Gemeindevertretung)Stammrechtssatz
Ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung kann dann nicht zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (hier:
Gemeindevertretung hat in ihrem Bescheid eine eigenständige (wenn auch kürzere) Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen vorgenommen).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080049.X02Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011