RS Vwgh 2006/10/25 2005/08/0049

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0262 E 9. März 1993 RS 4(hier ohne Zusatz betreffend die Gemeindevertretung)

Stammrechtssatz

Ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung kann dann nicht zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (hier:

Gemeindevertretung hat in ihrem Bescheid eine eigenständige (wenn auch kürzere) Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen vorgenommen).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080049.X02

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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