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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KStG 1988 §23a;Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in dem Ablehnungsbeschluss B 481/04- 8 vom 2. Februar 2005 ausdrücklich ausgesprochen hat, hat der Gesetzgeber für das Inkrafttreten der materiellrechtlichen Bestimmung des § 23a KStG idF Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, (verfassungsrechtlich unbedenklich) keine Rückwirkung vorgesehen, sodass diese gesetzliche Regelung erst mit 21. August 2003 in Kraft getreten ist. Solcherart kann die Regelung des § 23a KStG für die Veranlagungen der Jahre 1999 und 2000 nicht zur Anwendung kommen. Das Gebot verfassungskonformer Interpretation führt nicht zu einem anderen Ergebnis, gilt doch die Regelung ab ihrem Inkrafttreten - anders als die Regelung, die dem hg Erkenntnis vom 22. November 1999, 98/17/0351, zu Grunde liegt - einheitlich für alle Rechtsunterworfenen.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005150012.X03Im RIS seit
14.12.2006Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010