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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs3;Rechtssatz
Eine Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchführung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden. Eine unvollständige bzw. unrichtige Erfassung der Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO zu werten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1997, 95/15/0138, und vom 31. März 1998, 93/13/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150065.X02Im RIS seit
30.11.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014