RS Vwgh 2006/10/25 2005/08/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2006
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0064, mwN). [Hier: Bei einem Stellenangebot als Produktionsarbeiter musste dem Arbeitslosen bewusst sein, dass sein Verlangen nach einem Nettolohn von EUR 2.000,-- überzogen und geeignet ist, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln. Daran ändert es auch nichts, dass der Arbeitslose "vorgemerkt" wurde. Im vorliegenden Fall ist allerdings die Gehaltsvorstellung des Arbeitslosen schriftlich (im Personalbogen) geäußert worden und nicht im Rahmen eines Vorstellungsgespräches. Dies vermag aber zu keinem anderen Ergebnis zu führen: Einerseits hat der Arbeitslose eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die durchaus Vereitelungsvorsatz indiziert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/08/0392). Andererseits hätte der Arbeitslose schon im Hinblick auf das Ausmaß seiner Gehaltsforderung im selben Schreiben darauf hinweisen müssen, dass es sich um eine von seiner Seite disponible Vorstellung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0112)].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080049.X01

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten