RS Vwgh 2006/10/25 2004/16/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2006
beobachten
merken

Index

E3R E02202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art232 Abs1 litb;
BAO §276;
BAO §289;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §80;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0037

Rechtssatz

Durch die ersatzlose Aufhebung des Eingangsabgabenbescheides, die ex tunc wirkt, trat das Verfahren über die Eingangsabgabenvorschreibung in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl. Ritz, BAO3, Tz 12f zu § 289). Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass der formal begründete Abgabenanspruch in der Folge rückwirkend wieder beseitig wurde. Somit erweist sich die Vorschreibung von Säumniszinsen für die nicht festgesetzten Eingangsabgaben als rechtswidrig (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/299, und vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/16/0301).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004160036.X04

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten