Index
E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art232 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0037Rechtssatz
Durch die ersatzlose Aufhebung des Eingangsabgabenbescheides, die ex tunc wirkt, trat das Verfahren über die Eingangsabgabenvorschreibung in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl. Ritz, BAO3, Tz 12f zu § 289). Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass der formal begründete Abgabenanspruch in der Folge rückwirkend wieder beseitig wurde. Somit erweist sich die Vorschreibung von Säumniszinsen für die nicht festgesetzten Eingangsabgaben als rechtswidrig (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/299, und vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/16/0301).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004160036.X04Im RIS seit
05.12.2006