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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 14 Abs. 1 BAO knüpft an die Übereignung eines lebenden Unternehmens oder eines lebenden Betriebes an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2005, 2003/15/0117). Ein "gesondert geführter Betrieb" im Sinne des § 14 Abs. 1 BAO ist auch ein Teilbetrieb (vgl. Ritz, BAO³, § 14 Tz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005150065.X01Im RIS seit
14.12.2006