RS Vwgh 2006/10/25 2004/15/0093

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
EStG 1988 §24 Abs3;

Rechtssatz

Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 1989, 86/15/0109). Unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1992, 91/16/0044, und vom 28. April 1994, 93/16/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150093.X01

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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