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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 1989, 86/15/0109). Unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1992, 91/16/0044, und vom 28. April 1994, 93/16/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150093.X01Im RIS seit
05.01.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013