RS Vwgh 2006/10/30 2006/02/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV 1994 §48 Abs2;
BArbSchV 1994 §48 Abs7;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0249

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass sich die Bestimmung des § 48 Abs. 2 und Abs. 7 BArbSchV 1994 nur an denjenigen Unternehmer richtet, der die Grabungsarbeiten durchführt. Weder lässt sich dies dem Text der Bestimmung entnehmen, noch ist dies mit dem Schutzzweck der BArbSchV 1994 zu vereinbaren: Die Anordnung des § 48 Abs. 7 legcit richtet sich (auch) an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Künette betreten sollen (Hinweis E 11.8.2006, 2005/02/0224).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020248.X01

Im RIS seit

22.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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