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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BArbSchV 1994 §48 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0249Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass sich die Bestimmung des § 48 Abs. 2 und Abs. 7 BArbSchV 1994 nur an denjenigen Unternehmer richtet, der die Grabungsarbeiten durchführt. Weder lässt sich dies dem Text der Bestimmung entnehmen, noch ist dies mit dem Schutzzweck der BArbSchV 1994 zu vereinbaren: Die Anordnung des § 48 Abs. 7 legcit richtet sich (auch) an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Künette betreten sollen (Hinweis E 11.8.2006, 2005/02/0224).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020248.X01Im RIS seit
22.11.2006