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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0171 E 23. April 1986 RS 4Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die Gewichtsschwankungen, denen Holz unterliegt, ist ein mit solchen Transporten befasster Kraftfahrer verpflichtet, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die hierfür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw. sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur solch eine Menge an Holz zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro fm das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. (Hinweis auf E vom 15.6.1983, 82/03/0243, E vom 28.11.1984, 84/03/0259)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020253.X01Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011