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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §100 Abs4;Rechtssatz
Das Argument in der Beschwerde, die entsprechend dem angefochtenen Bescheid zu beseitigenden Gegenstände (Verkaufsständer, Zeitungsboxen und Werbeständer) unterlägen - weil sie "mobil sind und keinen ortsfesten Charakter haben" - der Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (wonach eine Bewilligung nach Abs. 1 für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist), ist nicht erst zu nehmen, kann doch von einer "ambulanten gewerblichen Tätigkeit" der Bf im Sinne dieser Gesetzesstelle keine Rede sein (Hinweis E 21.5.1970, VwSlg. 7796 A/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020158.X03Im RIS seit
17.11.2006