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20/07 Schadenersatz HaftpflichtNorm
EKHG 1959 §5 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Bf gemeinsam mit seiner Ehefrau Zulassungsbesitzer des entfernten Kraftfahrzeuges ist, hindert die Vorschreibung der gesamten Kosten gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 an den Bf nicht, zumal insoweit mehrere Zulassungsbesitzer - vergleichbar mit § 5 Abs. 2 EKHG 1959 betreffend die Haftung mehrerer "Halter" desselben Kraftfahrzeuges - zur ungeteilten Hand haften. Ob der Bf aber "Eigentümer" dieses Fahrzeuges war, ist rechtlich unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020146.X02Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013