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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Weder dem § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 noch dem E 5.9.1997, 97/02/0228 kann entnommen werden, dass im Falle einer Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eine Verweigerung nur dann vorliegt, wenn diese "an Ort und Stelle" (offenbar gemeint: im oder beim Fahrzeug) erfolgt. Vielmehr ist dann, wenn vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und sie ein Fahrzeug "in Betrieb genommen" hat, die Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 anzuwenden (Hinweis E 26.1.2001, 96/02/0232; Verweigerung der Atemluftprobe ist erst auf dem Gendarmerieposten erfolgt.).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020331.X01Im RIS seit
07.12.2006