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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Diese Verwaltungsvorschrift ist den gegenständlichen Absprüchen ("§§ 102 [1] und 4 [8a]" KFG 1967) nicht zu entnehmen; Abs. 8a des § 4 KFG 1967 wurde durch die 15. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 456/1993, aufgehoben. Eine neue Bestimmung mit dieser Absatzbezeichnung wurde bisher auch nicht wieder eingeführt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020094.X01Im RIS seit
22.11.2006