RS Vwgh 2006/10/30 2006/02/0094

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs8a impl;
KFG 1967 §4 idF 1993/456;
KFGNov 15te;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Diese Verwaltungsvorschrift ist den gegenständlichen Absprüchen ("§§ 102 [1] und 4 [8a]" KFG 1967) nicht zu entnehmen; Abs. 8a des § 4 KFG 1967 wurde durch die 15. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 456/1993, aufgehoben. Eine neue Bestimmung mit dieser Absatzbezeichnung wurde bisher auch nicht wieder eingeführt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020094.X01

Im RIS seit

22.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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